Satzung

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

 

  1. Der am 21.05.1990 gegründete Verein führt den Namen SV Wacker 22 Auerswalde e.V. und hat seinen Sitz in Lichtenau. Der Verein ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Chemnitz unter der Registernummer VR 40447 eingetragen.
  2. Der Verein strebt die Mitgliedschaft in den Fachverbänden des Landessportbundes Sachsen, deren Sportarten im Verein betrieben werden, an.
  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
  4. Alle Regelungen in dieser Satzung und den Ordnungen des Vereins beziehen sich gleichermaßen auf alle Personen. Soweit im Zusammenhang mit Ämtern und Funktionen nur die männliche Bezeichnung verwendet wird, dient dies ausschließlich der besseren Lesbarkeit und Verständlichkeit der jeweiligen Regelung und es sollen alle Personen angesprochen werden, ohne eine geschlechtsspezifische Formulierung zu verwenden.
 
   

§ 2 Zweck, Aufgaben und Grundsätze der Tätigkeit

 

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Zweck des Vereins ist die Ausübung und Förderung des Sports, insbesondere des Kinder- und Jugendsportes in allen Abteilungen.
  2. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  3. Die Organe des Vereins (§ 8) üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Vergütungen gemäß § 3 Nr. 26a Einkommensteuergesetz sind nach Beschlussfassung in der Mitgliederversammlung möglich.
  4. Mittel, die dem Verein zufließen, dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  5. Der Verein wahrt parteipolitische Neutralität. Er räumt den Angehörigen aller Völker und Rassen gleiche Rechte ein und vertritt den Grundsatz religiöser und weltanschaulicher Toleranz.
 
   

§ 3 Gliederung

 

Für jede im Verein betriebene Sportart kann im Bedarfsfall eine eigene Abteilung gegründet werden. Sie sind in der Haushaltsführung nicht selbständig.  
   

§ 4 Mitgliedschaft

 

Der Verein besteht aus 

  1. den erwachsenen Mitgliedern
    1. ordentlichen Mitgliedern, die sich im Verein sportlich betätigen und das 18. Lebensjahr vollendet haben,
    2. passiven Mitgliedern, die sich im Verein nicht sportlich betätigen und das 18. Lebensjahr vollendet haben,
    3. auswärtigen Mitgliedern,
    4. fördernden Mitgliedern,
    5. Ehrenmitgliedern
  2. den jugendlichen Mitgliedern bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres.
 
   

§ 5 Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft

 

  1.  
  1. Dem Verein kann jede natürliche Person als Mitglied angehören.
  2. Die Mitgliedschaft ist schriftlich unter Anerkennung der Vereinssatzung zu beantragen. Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand. Im Falle einer Ablehnung, die nicht begründet zu werden braucht, ist die Berufung an die Mitgliederversammlung durch Antragsteller zulässig. Diese entscheidet endgültig. Bei Aufnahmeanträgen Minderjähriger ist die schriftliche Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich.
  3. Die Mitgliedschaft erlischt durch:a) Austritt,

    b) Ausschluss oder

    c) Tod.

  4. Der Austritt muss dem Vorstand gegenüber schriftlich erklärt werden. Die Kündigungsfrist beträgt drei Monate zum Jahresschluss.
  5. Ein Mitglied kann vom Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden:a) wegen erheblicher Verletzung satzungsmäßiger Verpflichtung,

    b) wegen Zahlungsrückstandes mit Beiträgen von mehr als einem Jahresbeitrag trotz Mahnung,

    c) wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins oder grobem unsportlichen Verhaltens,

    d) wegen unehrenhafter Handlungen.

    In den Fällen a), c), d) ist vor der Entscheidung dem betroffenen Mitglied die Gelegenheit zu geben, sich zu rechtfertigen. Es ist zu der Verhandlung des Vorstandes über den Ausschluss unter Einhaltung einer Mindestfrist von 10 Tagen schriftlich zu laden. Der Bescheid über den Ausschluss ist durch eingeschriebenen Brief zuzustellen. Gegen die Entscheidung ist die Berufung an die Mitgliederversammlung zulässig. Die Berufung ist binnen drei Wochen nach Absendung der Entscheidung schriftlich einzulegen. Die Mitgliederversammlung entscheidet endgültig.

  6. Bei Beendigung der Mitgliedschaft bleiben die Beitragspflichten bis zum Ende des laufenden Geschäftsjahres und sämtliche sonstige Verpflichtungen gegenüber dem Verein bestehen.
  7. Ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch auf Anteile aus dem Vermögen des Vereins. Andere Ansprüche eines ausgeschiedenen oder ausgeschlossenen Mitgliedes gegen den Verein müssen binnen sechs Monaten nach dem Erlöschen der Mitgliedschaft durch eingeschriebenen Brief schriftlich dargelegt und geltend gemacht werden.
 
   

§ 6 Rechte und Pflichten

 

  1. Die Mitglieder sind berechtigt, im Rahmen des Vereinszweckes an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
  2. Alle Mitglieder sind verpflichtet, sich entsprechend der Satzung und den weiteren Ordnungen des Vereins zu verhalten. Die Mitglieder sind zu gegenseitiger Rücksichtnahme und Kameradschaft verpflichtet.
  3. Die Mitglieder sind zur Entrichtung von Beiträgen und Gebühren verpflichtet. Jede Abteilung kalkuliert die Beiträge entsprechend ihren Aufwendungen. Die Beitragskalkulationen sind der Vereinsleitung zur Bestätigung vorzulegen. Die Beiträge und Gebühren werden grundsätzlich per Lastschrifteinzug erhoben. Mitglieder, die nicht am Lastschrifteinzug teilnehmen, tragen den erhöhten Verwaltungsaufwand des Vereins. Die Höhe der Beiträge und Gebühren sowie Fälligkeiten werden in der Beitragsordnung festgelegt. Die Beitragsordnung wird per Internet allen Mitgliedern bekannt gegeben.
  4. Datenschutz:

a) Die Erhebung und Verarbeitung personenbezogener Daten der Mitglieder und Mitarbeiter durch den Verein erfolgt nur, soweit dies zur Erfüllung des Satzungszwecks erforderlich ist oder eine ausdrückliche Einwilligung des Betroffenen vorliegt.

b) Die Erhebung und Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt im Rahmen der Bestimmungen der EU-Datenschutzgrundverordnung und des Bundesdatenschutzgesetztes.

c) Zur weiteren Ausgestaltung und zu den Einzelheiten der Datenerhebung und -verwendung erlässt der Verein eine Datenschutzrichtlinie, die auf Vorschlag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung beschlossen wird.

Des Weiteren wird vom Vorstand ein Datenschutzbeauftragter bestellt. Dieser hat dafür Sorge zur tragen, dass der Verein die Vorschriften des Datenschutzes einhält.

 
   

§ 7 Maßregelung

 

  1. Gegen Mitglieder, die gegen die Satzung oder gegen Beschlüsse des Vorstandes oder der Mitgliederversammlung verstoßen oder sich eines Verstoßes gegen die Interessen des Vereins oder eines unsportlichen Verhalten schuldig machen, können nach vorheriger Anhörung dem Vorstand folgende Maßregelung verhängt werden:
    a) Verweis,
    b) Verbot der Teilnahme am Sportbetrieb und den Veranstaltungen des Vereins auf die Dauer von bis zu vier Wochen.
  2. Der Bescheid über die Maßreglung – die gegenüber Ehrenmitgliedern nicht möglich ist – ist mit Einschreibbrief zuzustellen. Dem betroffenen Mitglied steht das Recht zu, gegen diese Entscheidung binnen zwei Wochen nach Absendung den Beschwerdeausschuss des Vereins anzurufen.
 
   

§ 8 Vereinskommunikation

 

  1. Die Kommunikation und Information im Verein erfolgt unter anderem per E-Mail. Die Mitglieder sind verpflichtet, dem Verein ihre E-Mail-Adresse sowie deren Änderung mitzuteilen.
  2. Alle Informationen über den Verein sind auf der Homepage unter www.wacker-auerswalde.de verfügbar.
  3. Innerhalb des Vereins, zwischen einzelnen Amtsinhabern, zwischen Übungsleitern und ihren Gruppen, etc. ist es zulässig, Informationen zum Vereinsleben auch über Messengerdienste, wie z.B. WhatsApp zu verbreiten. Dazu ist es erforderlich, dass dem Verein eine Handynummer zur Verfügung steht.
 
   

§ 9 Organe

 

Die Organe des Vereins sind: 

a) die Mitgliederversammlung,

b) der Vorstand und

c) der Beschwerdeausschuss.

 
   

§ 10 Die Mitgliederversammlung

 

  1. Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. Die wichtigste Mitgliederversammlung ist die Hauptversammlung. Diese ist zuständig für:
    a) Entgegennahme der Berichte des Vorstandes,
    b) Entgegennahme des Berichtes der Kassenprüfer,
    c) Entlastung und Wahl des Vorstandes,
    d) Wahl der Kassenprüfer,
    e) Festsetzung von Beiträgen, Umlagen und deren Fälligkeit,
    f) Satzungs- und Richtlinienänderungen,
    g) Beschlussfassung über Anträge,
    h) Entscheidung über die Berufung gegen den ablehnenden Entscheid des Vorstandes nach § 5 (2),
    i) Berufung gegen den Ausschluss eines Mitgliedes nach § 5 (5),
    j) Ernennung von Ehrenmitgliedern nach § 13,
    k) Wahl der Mitglieder von satzungsgemäß vorgesehenen Ausschüssen und
    l) Auflösung des Vereins.
  2. Die Hauptversammlung findet mindestens einmal jährlich statt, sie sollte im 1. Quartal durchgeführt werden.
  3. Eine Außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb einer Frist von zwei Wochen entsprechender schriftlicher Tagesordnung einzuberufen, wenn es
    a) der Vorstand beschließt oder
    b) 20 v. H. der erwachsenen Mitglieder beantragen.
  4. Die Einberufung von Mitgliederversammlungen erfolgt durch den Vorstand mittels Aushang in den Sportstätten sowie den Schautafeln des Vereins und des Internets. Zwischen dem Tag des Aushanges und dem Termin der Versammlung muss eine Frist von mindestens zwei und höchstens sechs Wochen liegen. Mit der Einberufung der Mitgliederversammlung ist die Tagesordnung mitzuteilen. Anträge auf Satzungsänderung müssen bei Bekanntgabe der Tagesordnung wörtlich mitgeteilt werden.
  5. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Bei Beschlüssen und Wahlen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung. Satzungsänderungen erfordern eine Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Wahlen muss eine geheime Abstimmung erfolgen, wenn diese von fünf v.H. der Anwesenden beantragt wird.
  6. Anträge können gestellt werden:
    a) von jedem erwachsenen Mitglied – § 4.1
    b) vom Vorstand.
  7. Anträge auf Satzungsänderungen müssen vier Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorsitzenden des Vereins eingegangen sein.
  8. Über andere Anträge kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn diese Anträge mindestens eine Woche vor der Versammlung schriftlich bei dem Vorsitzenden des Vereins eingegangen sind. Später eingehende Anträge dürfen in der Mitgliederversammlung nur behandelt werden, wenn ihre Dringlichkeit mit einer Zweidrittelmehrheit bejaht wird. Dringlichkeitsanträge auf Satzungsänderung sind ausgeschlossen.
  9. Über die Mitgliederversammlung ist ein Ergebnisprotokoll zu fertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer unterzeichnet werden muss.
 
   

§ 11 Stimmrecht und Wählbarkeit

 

  1. Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, besitzen Stimm- und Wahlrecht.
  2. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werde.
  3. Gewählt werden können alle volljährigen und geschäftsfähigen Mitglieder des Vereins.
  4. Mitglieder, denen kein Stimmrecht zusteht, können an der Mitgliederversammlung als Gäste teilnehmen.
 
   

§ 12 Der Vorstand

 

  1. Der Vorstand besteht aus:
    a) dem 1. Vorsitzenden,
    b) dem 2. Vorsitzenden,
    c) dem Schatzmeister, 

    d) dem Schriftführer,
    e) den Abteilungsleitern und
    f) den Jugendleitern.

  2. Der Vorstand führt die Geschäfte im Sinne der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden bzw. bei dessen Abwesenheit seines Vertreters. Er ordnet und überwacht die Tätigkeit der Abteilungen und berichtet der Mitgliederversammlung über seine Tätigkeit. Der Vorstand ist berechtigt, für bestimmte Zwecke Ausschüsse einzusetzen. Er kann verbindliche Ordnungen erlassen.
  3. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind:
    a) der 1. Vorsitzende,
    b) der 2. Vorsitzende und
    c) der Schatzmeister.
    Gerichtlich und außergerichtlich wird der Verein durch zwei der vorstehend genannten drei Vorstandsmitglieder vertreten.
  4. Der 1. Vorsitzende leitet die Mitgliederversammlung. Er kann ein anderes Vorstandsmitglied mit der Leitung beauftragen.
  5. Der Vorstand wird für jeweils 4 Jahre gewählt.
 
   

§ 13 Ehrenmitglieder

 

  1. Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Vorstandes zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Die Ernennung zu Ehrenmitgliedern erfolgt auf Lebenszeit, wenn zwei Drittel der Stimmen der anwesenden Stimmberechtigten dem Vorschlag zustimmen.
  2. Ehrenmitglieder haben in der Mitgliederversammlung Stimmrecht.
 
   

§ 14 Beschwerdeausschuss

 

Der Beschwerdeausschuss besteht aus drei erwachsenen Mitgliedern, die nicht dem Vorstand angehören dürfen.
Er wird jeweils für 4 Jahre gewählt.
 
   

§ 15 Kassenprüfer

 

Die Mitgliederversammlung wählt auf die Dauer von vier Jahren zwei Kassenprüfer, die nicht Mitglied des Vorstandes oder eines von ihm eingesetzten Ausschusses sein dürfen. Die Kassenprüfer haben die Kasse des Vereins einschließlich der Bücher und Belege mindestens einmal im Geschäftsjahr sachlich und rechnerisch zu prüfen und dem Vorstand jeweils schriftlich Bericht zu erstatten. Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Kassenwarts und des übrigen Vorstandes.  
   

§ 16 Redaktionsklausel

 

  1. Die Mitgliederversammlung ermächtigt den Vorstand nach § 26 BGB Satzungsänderungen selbstständig vorzunehmen, die auf Grund von Forderungen des zuständigen Registergerichts im Wege der Eintragung einer Satzungsänderung oder des Finanzamtes aus steuerrechtlichen Gründen erforderlich sind.
  2. Dies gilt nur für solche Änderungen, die den Sinn und Zweck der betroffenen Regelung nicht ändern.
  3. Der Vorstand hat die textliche Änderung einstimmig zu beschließen.
  4. In der auf den Beschluss folgenden Mitgliederversammlung ist diese von der Satzungsänderung in Kenntnis zu setzen.
 
   

§ 17 Auflösung

 

  1. Über die Auflösung des Vereins entscheidet eine hierfür besondere einzuberufende Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit der erschienenen Stimmberechtigten.
  2. Bei der Auflösung des Vereins oder Wegfall des Zwecks gemäß § 2 dieser Satzung fällt das Vermögen des Vereins, soweit es Ansprüche aus Darlehnsverträgen der Mitglieder übersteigt, der Gemeinde Lichtenau zu, die es unmittelbar und ausschließlich für die in § 2 dieser Satzung aufgeführten Zwecke zu verwenden hat.
 
   

§ 18 Inkrafttreten

 

Diese Satzung ist in der vorliegenden Form am 07.09.2021 von der Mitgliederversammlung des Vereins beschlossen worden.  

 

 

 

 

 

 

 

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